Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufs-AGB 
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Auftragsvergaben (nachfolgend kurz „Bestellungen“) der ma design GmbH & Co. KG, Düvelsbeker Weg 12, 24105 Kiel, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB (nachfolgend „Lieferanten“). Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen schriftlich zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
Der Lieferant kann unsere Bestellung nur innerhalb von zwei Wochen annehmen. Anderenfalls gilt die Bestellung als nicht angenommen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für unsere Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich an uns zurückzugeben.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, schließt der Preis alle Kosten der Lieferung einschließlich der Verpackungskosten und etwaiger Kosten der Transportversicherung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Rechnungen bearbeiten wir zügig. Dazu gibt der Lieferant entsprechend unseren Vorgaben in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer an. Die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung trägt der Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er die Folgen nicht zu vertreten hat. Den Kaufpreis zahlen wir, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, innerhalb von vier Wochen nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung netto. Erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen, so gewährt der Lieferant uns zwei Prozent Skonto.
§ 4 Erfüllungsort, Lieferung und Verzug
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, wenn sich nicht aus der Bestellung etwas anderes ergibt. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Haus. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Das Gleiche gilt, wenn dem Lieferanten Umstände erkennbar werden, die begründete Zweifel an der Einhaltung der Lieferfrist begründen.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.
§ 6 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und festgestellte Abweichungen zu rügen. Eine Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen ab Wareneingang – bei versteckten Mängeln ab Entdeckung – beim Lieferanten eingeht.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt und ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst und auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. In diesem Fall setzen wir den Lieferanten unverzüglich von der Selbstvornahme in Kenntnis. Die Kosten der Selbstvornahme trägt der Lieferant dann nicht, wenn er nachweist, dass er keine Mängelbeseitigung schuldete und keine Eilbedürftigkeit vorlag.
§ 7 Abnahme
Haben wir eine werkvertragliche Leistung bestellt, so trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes bis zur Abnahme der Auftragnehmer. Die Abnahme erfolgt durch Gegenzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls durch uns. Bei nicht nur unerheblichen Funktionsstörungen sind wir berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
§ 8 Kündigung
Bei Verträgen, die mehrere Teilleistungen oder Teillieferungen vorsehen, sind wir berechtigt, den Vertrag bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit zu kündigen, es sei denn die Kündigung stellt für den Lieferanten eine unzumutbare Härte dar. Eine unzumutbare Härte liegt nicht in dem entgangenen Gewinn der Lieferanten, der sich auf noch nicht erbrachte Teilleistungen bezieht. Aufwendungen und anteiliger Gewinn für bereits erbrachte Leistungen sind von uns zu ersetzen.
§ 9 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Informationen über uns, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch uns offen gelegt werden.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Juni 2008